| Medicross Netzwerk |
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| Geschrieben von: Matthias Matthes | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Montag, 12. Mai 2008 21:43 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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www.medicross24.net Wir freuen uns über den Besuch der Internetpräsenz des Medicross- Ärztenetzwerks! Wir sind an einer strategischen Partnerschaft mit Ihnen interessiert. Hierbei ist eine gegenseitige Win-Win-Situation unser höchstes Ziel. Informieren Sie sich bitte auf den nachfolgenden Seite über die Vorteile der umfangreichen und innovativen Leistungen der Medicross Netzwerkpartner. Für Ihre Anfragen und Anregungen stehen wir jederzeit zur Verfügung und wünschen Ihnen einige interessante Einblicke in unsere Arbeit im Wirtschaftsnetzwerk für Ärzte und Freiberufler. Zielsetzung zum Medicross Wirtschaftsnetzwerk für Ärzte und Selbstständige/Freiberufler Das Ärztenetzwerk medicross ist ein privates Netzwerk von Wirtschaftsberatungen und Pharmakonzernen zur Förderung kleiner und mittlerer Praxisbetriebe im Bereich der medizinischen Versorgung bzw. der verschiedenen artverwandten Servicedienste und Apotheken. Im Wirtschaftsnetzwerk engagieren sich Unternehmen aus dem Bereich der Pharmaindustrie, die dem exklusiven medicross Mitgliederpool praktische Hilfestellung und Beratung bieten. Die Zielgruppe der Ärzte- und Apothekerschaft kann auf einmalige, branchenspezifische Spezialdienstleistungen und langjährige Berufserfahrung der medicross Netzwerkpartner zurückgreifen um ihren laufenden Praxisbetrieb besser in den Griff zu bekommen. Zielsetzung ist es für die im medicross Ärztenetzwerk zusammengeschlossenen Praxisbetriebe eine einheitlich kompakt ineinander greifende Wirtschaftsförderung zu schaffen. Hierbei sollen die Bereiche Absatzförderung, Praxis-Betriebsrentakybernetik, Rechtsberatung, Steuer- und Finanzberatung sowie POS- und Key-Account Marketing im Vordergrund stehen. Was motiviert unsere Netzwerkpartner? Die Basismotivation zur Mitgliedschaft im medicross Ärztenetzwerk entsteht durch eine nachhaltige Betriebskostensenkung. Dies wird durch Fördermitgliedschaften von Distributoren und durch eine homogene Einkaufsgemeinschaft für alle angeschlossenen Partnerunternehmen erreicht! Die Vernetzung erfolgt grundlegend in Form einer Kontaktplattform im Internet., wobei höchste Priorität auf individuelle Beratung und Betreuung gelegt Unsere Spezialdienstleistungen im Überblick 1) Professionelle Darlehensprüfung und Praxisrentakybernetik Die meisten Apotheker und Ärzte zahlen zu viel Zinsen für Ihre Kredite. Oftmals wurden ihnen in der Vergangenheit unrechtmäßig zu viel Zinsen berechnet. Durch das Lorenz Institut für Rentakybernetik ist eine absolut professionelle Klärung von Bank- und Kontokorrentdarlehen möglich. Gerade bei den berühmten „Cap-Darlehen“ der Apo Bank in Köln ist bekannt geworden, dass in 90% der von uns behandelten Fälle, die Darlehen nicht ordnungsgemäß abgerechnet wurden. Hier kann Herr Dipl. Bankbetriebswirt Lorenz (seines Zeichens selbst ehemaliger APO Bank Filialleiter Frankfurt) mit seinen Zinsrückholverhandlungen als „unbequemer“ Verhandlungspartner bei den Hausbanken der Ärzte die Zinsrückerstattungen verhandeln sowie bei der Aufnahme von Neukrediten absolute „Top Konditionen“ aushandeln. Im Schnitt sind von 1% bis zu 1,5% Zinsen auf die Gesamtdarlehenssumme rückforderbar. Einer der letzten Fälle brachte den unglaublichen Rückforderungsanspruch in Höhe von über 126.000 €. Aber selbst kleinere Summen unter 20.000 € können für die Liquiditätssituation der Ärzte relevant sein. Einen kurzen Überblick zu den Dienstleistungen von Lorenz Rentakybernetik erhalten Sie auf den Internetseiten des Unternehmens: Diese Beratungen werden durch unsere ständigen Kooperationspartner Peter Lorenz Rentakybernetik durchgeführt: Lorenz RentaKybernetik Ihr Partner für Liquiditätserhöhung
2) Kostenneutrales Inkasso gegen Kleinstschuldner auf Erfolgsbasis Ein weiteres Highlight stellt unsere Zusammenarbeit mit dem Inkassospezialisten Herrn Rechtsanwalt Christian Wirts aus Köln dar. Wir bieten den mit uns kooperierenden Praxisbetrieben hier an, ihre offenen Forderungen gegen säumige Mandanten absolut kostenneutral einzutreiben. Hierbei greifen wir auf eine Vereinbarung mit RA Wirts zurück, dass ein Inkasso (selbst von Kleinstbeträgen) auf Erfolgsbasis und per Abarbeitung von vorliegenden Listen erfolgen kann. Herr Wirts ist spezialisiert auf das Ausfindigmachen von „verschollenen“ Schuldnern. Innerhalb kürzester Zeit können Ihre offenen Forderungen eingebracht werden – für die Detektei- und Anwaltskosten kommt der Schuldner auf. In einem weiteren Schritt wird der Geschäftsbetrieb des Arztes auf ein inkassofreundliches Datensystem umgestellt, was das Inkasso in Zukunft beschleunigen soll. Zusätzlich werden Notar- und Steuerberatungsleistungen zu nachweislich Spitzkonditionen geboten. Als besonderen Service bieten wir unseren Kunden den Kontakt und eine individuelle Betreuung bzw. Vermögensverwaltung durch verschiedene Schweizer Privatbanken an. Damit stellen wir uns als Ihr Ansprechpartner für das „2. Vermögensstandbein in der Schweiz“ vor. Die Schweiz ist wegen den aktuellen Entwicklungen im Bereich des grenzenlos „gläsernen Steuerzahlers“ und im Fall der beschlossenen 30% Besteuerung von Anlagen im Rahmen der Abgeltungssteuer, eine unverzichtbare Ergänzung zu Ihrer Deutschen Hausbank. Der Netzwerkpartner wird auf legale Weise direkter Kunde einer renommierten Schweizer Bank Ihrer Wahl − ohne irgendeine „juristische Zwischenstation”. Je nach Anlagesumme, Anlageart und gewählter Strategie kann ein steuerfreies Wertpapierdepot in der Schweiz angelegt und damit auch die Möglichkeit zur Eröffnung Ihrer Schweizer Bankverbindung direkt in Ihrem deutschen Heimatort geboten werden. Bitte beachten Sie, dass wir selbst keine Bankberatung durchführen, sondern Ihnen einen direkten Kontakt zum Institut für Schweizer Finanzdienstleistungen herstellen. Sie werden dann durch den Geschäftsführer und aufsichtsrechtlich lizenzierten Schweiz Banker Herrn Klaus Henning und seinem Team betreut. Dieser Netzwerkkontakt bietet Ihnen außerordentlichen Service und Dienstleistungen rund um Ihre Kapitalanlage die Sie so kein zweites mal in Deutschland finden. Das ISF Institut Bildet eine Bankenbrücke von der Schweiz nach Deutschland und von Deutschland in die Schweiz. Kontaktieren Sie uns und werden Sie Kunde der weltweit ältesten und berühmtesten Banken! 4) Steuer- und Finanzberatung aus einer Hand Wir steuern Ihre Steuern - vertrauensvoll, sicher und sachkundig – auch durch unruhige Gefilde. Der Weg zum Finanzamt, der Gang zur Bank, der Pfad durch das Steuerchaos – wir begleiten Sie. – Rechtsanwälte und Steuerberater Steinpichler München - Unsere Partner – deutschlandweit tätige Steuerspezialisten mit höchsten Referenzen in den entscheidenden Bereichen der Steuerberatung für Ärzte werden für Sie tätig. Kontaktieren Sie uns – medicross Mitglieder erhalten im Rahmen der Honorarvereinbarungen Top Konditionen im Vergleich zum Markt. Prüfen Sie die Kosten für Ihre Steuerberatung –und sparen Sie hier. Diese Leistung können Sie auch mit medicrossKredits finanzieren. Das Gesundheitswesen ist einer der wichtigsten Wirtschaftsfaktoren und wird zukünftig noch an Bedeutung zunehmen. Ob niedergelassener Vertragsarzt, angestellter Krankenhausarzt, Mediziner im öffentlichen Dienst oder im Gesundheitsbereich Tätiger - Veränderungen im Gesundheitssystem liefern immer neue Herausforderungen. Als Arzt oder Apotheker zählt es zu Ihren Aufgaben, den Bogen zwischen einerseits "ethisch-moralischen Wertvorstellungen und Leitbildern" eines Mediziners und andererseits zunehmend gefragtem "unternehmerischem Denken und Handeln" zu überbrücken. Das steuerrechtliche sowie wirtschaftlich-unternehmerische Umfeld, in dem Sie sich als Arzt bewegen, wirft oft viele Fragen auf. Da ist es beruhigend, einen objektiven Berater mit umfangreichem Erfahrungsschatz an seiner Seite zu wissen. Mit uns können Sie auf eine 30 jahrelange Erfahrung bauen, die wir durch die Betreuung von rund 5000 Ärzten und Klienten aus dem Gesundheitsbereich erworben haben. Setzen Sie mit uns die "Eckpfeiler" für eine wirtschaftlich gesunde Praxis, 6) Wirtschaftsförderung und Entwicklung durch Mediaagenturen Der Spezialist für das Imagedesign Ihrer Praxis! Seit über 6 Jahren beschäftigen wir uns mit dem Grafikdesign für Klein- u. Mittelbetriebe. Auch im "Unternehmen" Arztpraxis nimmt das Internet Einzug; sei es, um einfach als zusätzliche Werbung einige Informationen über die Praxis zusammenzustellen, oder auch, um darüber hinaus detailliert Einblicke zu geben in die verschiedenen Qualifikationen und Zusatzausbildungen des Arztes. Links zu anderen Seiten, die über spezielle Krankheiten näher informieren, runden das Angebot ab. Die Frage, wie der moderne Arzt mit eingeführter Praxis in heutiger Zeit handeln soll, lässt sich sicher nicht allgemein beantworten. Es kann nicht für jeden eine aufwendige Gestaltung eines Internetauftritts durch eine Werbeagentur - die immerhin Tausende von Euro verschlingt - empfohlen werden. Gerade für diejenigen Ärzte, denen ein "großer" Einstieg zu umfangreich ist, die aber dennoch den Anschluss nicht verpassen wollen und sich mit einer optisch unbefriedigenden, allzu knappen, jedoch kostenlosen Visitenkarte im Netz nicht zufrieden stellen lassen, haben wir unser Modulsystem für den Internetauftritt der Arztpraxis entwickelt. Es verbindet verschiedene Module ( wie die Auswahl von bestimmten optischen Aspekten der Homepage ) mit der Möglichkeit, individuelle Textpassagen, Bilder, Tabellen oder sonstiges frei zu integrieren 7) Beteiligungsvertrags Prüfung – die letzte Chance! Diese Beratungen werden durch unsere ständigen Kooperationspartner Dr. Schulte Rechtsanwälte Berlin durchgeführt: Kurfürstendamm 42 In den letzten Jahren wurden Hunderttausende von Beteiligungs-sparverträgen an die Bevölkerung verkauft. Stichwort Berlin Immobilien + Schrottimmobilien Viele diese Verträge verhindern heute eine sinnvolle Vorsorge für das Alter und die Wechselfälle des Lebens. Als spezialisierte Rechtsanwälte werden unsere Netzwerkpartner Dr. Schuldte und Kollegen ständig nach den Möglichkeiten der Rückabwicklung gefragt. Um eine zügige Beantwortung der Fragen zu gewährleisten und die praktische Bearbeitung zu beschleunigen, haben wir eine Hotline geschaltet. Setzen Sie sich mit der medicross Verwaltung in Verbindung, wir verbinden Sie.
So kann sofort geklärt werden: a. Gibt es einen Rückkaufswert? Durch eine kurze und präzise Frage kann geprüft werden, ob das Thema vertieft werden sollte.
8) Rückabwicklung von Kapitallebensversicherungen Rückkaufswert bei vorzeitiger Kündigung der Lebensversicherung
BGH stärkt Rechte der Versicherten für die Berechnung des Rückkaufwertes bei vorzeitiger Kündigung oder Beitragsfreistellung einer Lebensversicherung Versicherungsnehmer, die in der Vergangenheit aus ihren Kapital bildenden Lebens- und Rentenversicherungen ausgestiegen sind, mussten vor allem bei erst wenige Jahre gelaufenen Verträgen feststellen, dass bei einer vorzeitigen Kündigung oder Beitragsfreistellung von den gezahlten Beiträgen nichts oder nur ein geringer Teil ausgezahlt bzw. als beitragsfreie Versicherungssumme weitergeführt wurde. Der Grund dafür: In der Anfangsphase der Verträge wurden die Zahlungen der Kunden vor allem zur Deckung der Abschlusskosten - und damit zur Finanzierung der Vermittlerprovision - verwendet. Zur Legitimation dieser Verrechnungspraxis verwiesen die Versicherer auf die Versicherungsbedingungen, die entsprechende Informationen zur Auszahlung bei Vertragskündigung (Rückkaufswert), zur Beitragsfreistellung und zu den Abschlusskosten enthielten. Der BGH hat zunächst in seinen Urteilen vom 09.05.2001 (Az: IV ZR 121/00 und IV ZR 138/99) entschieden, dass diese bei den meisten Versicherern weitgehend identischen Klauseln unwirksam seien. In der Folge der BGH-Urteile versuchten die Versicherer die unwirksamen Bedingungen einfach durch neue Klauseln zu ersetzen Gegen diese Praxis wurden wiederum Klageverfahren geführt, in denen der BGH nunmehr abschließend entschieden hat. In seinen Urteilen vom 12.10.2005 (Az.: IV ZR 162/03, IV ZR 177/03 und IV ZR 245/03) entschied das Gericht, dass Versicherungsunternehmen zwar grundsätzlich bei allen Arten der Lebensversicherungen das gesetzlich festgelegte Recht haben, ohne Zustimmung der Versicherungsnehmer unwirksame Bestimmungen in den Versicherungsbedingungen mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders durch wirksame Regelungen zu ersetzen. Allerdings nur, wenn diese nicht gegen das Transparenzverbot verstoßen würden, so wie es die "neuen" Klauseln weiter täten. Für den Verbraucher bedeutet dies, dass von der insgesamt gezahlten Beitragssumme zunächst die Kosten für den Versicherungsschutz sowie die Verwaltungskosten abzuziehen sind. Mindestens die Hälfte des verbleibenden Restbetrags ist dann vom Versicherer als Rückkaufswert bzw. beitragsfreie Versicherungssumme auszuweisen. Die Zinsberechnung für das Kapital bleibt davon allerdings unbeeinflusst. Von den Urteilen sind alle Kapital bildenden Lebens- und Rentenversicherungen betroffen, die ab dem 29.07.1994 bis etwa Herbst 2001 abgeschlossen wurden und die entweder bereits vorzeitig gekündigt bzw. beitragsfrei gestellt wurden oder bei denen dies in Zukunft noch geschehen wird. Fondsgebundene Verträge werden von den Urteilsfolgen allerdings nicht erfasst. Verträge, die vor dem 29.07.1994 abgeschlossen wurden, sind vom Urteil ebenfalls nicht betroffen. Keine direkten Auswirkungen hat das Urteil für Verträge, die nach den ersten BGH-Entscheidungen aus dem Jahre 2001 gleich mit neuen Bedingungen abgeschlossen wurden. Zunächst bleibt hier allerdings die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten. Akuter Handlungsbedarf besteht bei allen im Jahre 2001 gekündigten oder beitragsfrei gestellten Versicherungsverträgen da hier die Verjährung droht. Bei Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist des VVG würde hier zum Ende diesen Jahres eine Verjährung der Ansprüche eintreten. Verbraucher mit solchen Verträgen sollten sich umgehend mit dem Versicherer in Verbindung setzen und diesen zu einer Neuberechnung auffordern. Sollte eine Klärung der Angelegenheit vor dem 31.12.2006 nicht möglich sein, sollte vom Versicherer unbedingt der Verzicht auf die Einrede der Verjährung verlangt werden. Bei Einleitung eines Klageverfahrens kann ebenfalls keine Verjährung mehr eintreten. Besteht eine Rechtsschutzversicherung mit Vertragsrechtsschutz, sollte vorab beim Versicherer eine Deckungszusage für die Klage eingeholt werden
9) Prüfung von Immobilienkrediten die von vielen Banken zur Darlehenstilgung verkauft wurden
Zum Sachverhalt: Viele Darlehensnehmer haben auf Veranlassung der Bank oder aber eines Kreditvermittlers eine besondere Form des Darlehens aufgenommen: Ein tilgungsfreies Festdarlehen, auf welches bis zum Tag der Rückzahlung lediglich Zinsen gezahlt werden, kombiniert mit einer kapitalbildenden Lebensversicherung. Die Idee der Konstruktion war, dass die Lebensversicherung Gewinne in einer die an die Bank zu zahlenden Zinsen übersteigenden Höhe abwirft und durch die Ansparleistungen das Darlehen am Ende der Laufzeit problemlos zurückgezahlt werden könne. Bei einem derartigen Hebelgeschäft könne der Darlehensnehmer unterm Strich vielleicht sogar noch von der Kreditaufnahme profitieren. Doch nun stellt sich für viele betroffene Darlehensnehmer heraus, dass bei Fälligkeit des Darlehens die von der Versicherung ausgezahlte Summe nicht ausreicht, um das Darlehen vollständig zurückzuzahlen. Es bleibt üblicherweise eine Deckungslücke in erhebliche Höhe übrig. Wer soll hier das Risiko tragen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte hier bereits 1990 auf den ersten Blick eindeutige Leitlinien in die Welt gesetzt. In einer Entscheidung vom 03.04.1990 (XI ZR 261/89) heißt es im amtlichen Leitsatz, dass der Kreditnehmer von der Bank Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss verlangen kann, wenn er nicht über die speziellen Nachteile und Risiken der Vertragsbindung von Lebensversicherungsprämie und Festdarlehen informiert wurde. Weiter aufgelöst wird dieser Leitsatz in dem Urteil dann aber nicht mehr, so dass die weitere Ausgestaltung der Rechtsfrage zunächst offen blieb. Die Gerichte fingen dann an, auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer Entscheidung vom 04.04.2003 (15 U 8/02) das Risiko der nicht ausreichenden Deckung der Bank zugewiesen. In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall hieß es in dem Darlehensvertrag, „die Tilgung erfolgt durch eine Lebensversicherung bei der Ö-Versicherung laut besonderer Anlage“. Sämtliche anderen Bestimmungen zur Tilgung des Festdarlehens in den Vertragsbedingungen der dort finanzierenden Bank waren von Hand durchgestrichen worden. In einem derartigen Fall kam das OLG Karlsruhe durch Auslegung der Vertragsbestimmungen zu dem Schluss, dass hier die Tilgung ausschließlich durch die Ablaufleistung der Lebensversicherung erfolgen sollte und die Bank eine weitere Forderung an den Darlehensnehmer nicht mehr stellen kann. Insofern handele es sich um eine so genannte Leistung an Erfüllung statt, § 364 Abs. 1 BGB. In einer anderen Entscheidung kommt das Oberlandesgericht Karlsruhe, allerdings ein anderer Senat, zu einer anderen Auffassung. So heißt es im Leitsatz der Entscheidung vom 21.02.2006 (17 U 151/05), der Darlehensvertrag sei so auszulegen, dass die Auszahlung der Versicherungssumme einer Kapitallebensversicherung zur Darlehenstilgung als Leistungserfüllung halber gilt. Der Unterschied ist einfach: Bei der Leistung an Erfüllung statt wird die Ablaufsleistung der Lebensversicherung anstatt der Rückzahlung der Darlehenssumme entgegen genommen. Bei der Leistungserfüllung halber besteht ein weitere Anspruch der Bank auf Zahlung der Deckungslücke. Ebenso entschied unlängst das Oberlandesgericht Koblenz. In der Entscheidung vom 07.12.2006 (5 U 735/06) stellt auch das OLG Koblenz auf die Leistung erfüllungshalber gemäß § 364 Abs. 2 BGB ab, nachdem es den Vertrag in seinen Einzelheiten ausgelegt hat. In dem vom OLG Koblenz zu entscheidenden Fall sind die allgemeinen Regelungen über die Rückführung des Festdarlehens am Ende der Laufzeit in voller Höhe nicht handschriftlich durchgestrichen gewesen und konnte auf die Vereinbarung einer Tilgung ausschließlich durch die Lebensversicherung nicht bewiesen werden. Im Übrigen teilt das OLG Koblenz mit, sei die Bank nicht gehalten, den Kreditbewerber von sich aus auf mögliche Bedenken gegen Zweckmäßigkeit der Tilgungsaussetzung hinzuweisen. Es sei vielmehr Sache des Kreditnehmers, zu entscheiden, welche der Gestaltungsformen eines Kreditvertrages seinen wirtschaftlichen Verhältnissen am besten entspreche. Dies ist im Übrigen auch die Leitlinie des Bundesgerichtshofes, die dieser bereits in der Entscheidung vom 20.05.2003 (XI ZR 248/02) vertreten hat. Dort geht der BGH ebenfalls davon aus, dass die Bank im Regelfall nicht gehalten sei, den Kreditsuchenden von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen. Das wirtschaftliche Risiko der Rückführung des Darlehens trägt grundsätzlich der Kreditnehmer. Etwas anderes gelte nach dieser Entscheidung des BGH aber in den Fällen, in denen die Bank den Kunden anstelle des üblichen Ratenkredites mit annuitätischer Tilgung einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag anbiete, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht und die Vertragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger sind, als ein üblicher Ratenkredit. In dem vom BGH entschiedenen Falle konnte der Kreditnehmer allerdings nicht beweisen, dass die Festdarlehensvereinbarung mit Lebensversicherungstilgung wirtschaftlich nachteiliger ist als eine annuitätische Tilgung. Somit ist also festzuhalten: Im Regelfalle bleibt die vertragliche Verpflichtung des Darlehensnehmers, die volle Festdarlehenssumme an die Bank zu zahlen, bestehen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann durch eine Auslegung sich ergeben, dass die Bank mit einer unter dem Wert der Darlehensforderung verbleibenden Zahlung aus der Lebensversicherung zufrieden sein muss. Weiterhin besteht im Prinzip die Möglichkeit unter den Voraussetzungen der oben genannten BGH-Entscheidung
Wie Sie hohe Einsparungen bei Finanzierungen erreichen Hohe Zinsrückforderungen auch nach dem Verbraucher-Kredit-Gesetz (VerbrKrG) und vorzeitiger Ausstieg aus dem Darlehensvertrag trotz Zinsfestschreibung! 1. Die Betroffenen / Anwendbarkeit des VerbrKrG Das VerbrKrG gilt für Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer, der einen Kredit gewährt (Kreditgeber) oder vermittelt oder nachweist (Kreditvermittler) und einem Verbraucher. Betroffen sind also alle Verbraucher, d.h. natürliche Personen, die einen Kreditvertrag typischerweise mit einer Bank abschließen. Der Kredit dient dabei privaten Zwecken. Nicht anwendbar sind die Bestimmungen des VerbrKrG also auf alle natürlichen Personen, die den Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit in Anspruch nehmen. Allerdings fallen auch solche Kredite darunter, die für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit aufgenommen werden. Beispiel: Kredit zur Gründung einer Arztpraxis, mithin also Existenzgründungskredite. 2. Voraussetzung Der Kreditvertrag bedarf der schriftlichen Form und muss folgende Angaben zwingend enthalten: § 4 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG . Bei Kreditverträgen im Allgemeinen a. den Nettokreditbetrag, ggf. die Höchstgrenze des Kredites b. den Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredites sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des Kreditvertrages für die gesamte Laufzeit feststeht. c. Ferner ist bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen anzugeben. d. Die Art und Weise der Rückzahlung des Kredites oder die Regelung der Vertragsbeendigung; e. Den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Kredites, die, soweit ihre Höhe bekannt ist, im Einzelnen zu bezeichnen sind, einschließlich vom Verbraucher zu tragenden Vermittlungskosten; f. Den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen effektiven Jahreszins; zusammen mit den effektiven Jahreszinsen ist auch anzugeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können. g. Die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird. Gem. § 6 VerbrKrG treten nun weitreichende Rechtsfolgen ein, wenn bestimmte Formerfordernisse nicht eingehalten werden: Die wichtigste davon betrifft die Reduzierung des vereinbarten auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Zinssatzes, des effektiven und effektiven anfänglichen Jahreszinses oder die Angabe des Gesamtbetrages nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 b VerbrKrG fehlt, § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG. Für diese Vorschrift regelt § 3 VerbrKrG eine Unterausnahme, wonach eine Anwendung des § 6 VerbrKrG ausscheidet, wenn der Kredit von der Sicherung eines Grundpfandrechtes abhängig gemacht wird und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt wird. Sofern der Abschluss des Vertrages nicht länger als ein Jahr zurückliegt, ist zudem, auch bei Baudarlehensverträgen, der Widerruf der auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung möglich, mit der Folge, dass der Vertrag hinfällig und rückabgewickelt wird, wenn über das Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wird. Interessant sind hierbei also alle Kreditverträge von Verbrauchern, einschließlich aller Existenzgründungskredite (etwa zur Gründung einer Praxis / Kanzlei / sonstigen Unternehmens, gewerblichen und selbständigen Tätigkeit). Eine Ausnahme gilt mitunter bei grundpfandrechtlich gesicherten Krediten. Die Rückforderung zuviel entrichteter Zinsen erstreckt sich auf die gesamte Vertragslaufzeit und eröffnet in vielen Fällen im Wege der Verhandlung die Möglichkeit eines vorzeitigen Ausstieges aus einem Vertrag mit Zinsfestschreibung und damit der Umschuldung in eine andere Währung! Eine Überprüfung des Vertrages lohnt sich also in jedem Fall. Schadensersatz von der Bank zu verlangen, wenn diese von sich aus einen Festkredit mit Tilgungsaussetzung anbietet und dieser im Verhältnis zu einem annuitätisch getilgten Darlehen sich als wirtschaftlich nachteilig herausstellt. Zu beachten ist aber, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein derartiger Schadensersatz keineswegs dazu führen kann, dass der Darlehensvertrag komplett rückabgewickelt werden muss oder aber gar der Darlehensnehmer die Darlehenssumme von der Bank geschenkt erhält. Der Schadensersatz kann sich nur darauf richten, die durch die ungünstigere Finanzierung entstandenen Mehrkosten erstattet zu bekommen. Hier ist vom Darlehensnehmer aber die Vorlage eines genau berechneten und nachvollziehbaren Zahlenwerkes gefordert, da der Schadensersatzanspruch auf Euro und Cent beziffert werden muss.
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